Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 172Artikel 2, Paragraph 172
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Aufgaben des Senatsvorsitzenden
§ 172.Paragraph 172,
(1)Absatz eins,Der Senatsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
(2)Absatz 2,Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr. Er führt das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031934